Wer nicht in der Lage ist, eine angemessene Wohnsituation zu finanzieren, wird in Österreich vom Staat unterstützt. Es gibt zwei Möglichkeiten, staatliche Fördermittel als Zuschuss für die Wohnkosten zu erhalten. Diese stellen wir nachfolgend vor.
Wohnbeihilfe zur Grundsicherung
Bei der Wohn- und Mietbeihilfe handelt es sich um finanzielle Zuschüsse, die als nicht zurückzuzahlende Förderung maximal für ein Jahr beantragt werden können. Die Zuschüsse werden auf Landesebene beantragt und entschieden.
Einem Antrag zur Wohnbeihilfe kann jedem österreichischem Staatsbürger zugestimmt werden, wenn über ein geringes Einkommen verfügt wird. Damit sollen kinderreiche Familien, Studenten, Lehrlinge, Rentner und Pensionäre finanziell unterstützt werden. Für Studenten interessant: Auch im Falle einer Wohngemeinschaft kann Beihilfe beantragt werden. Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand und dem zumutbaren Wohnungsaufwand.
Die genauen Regelungen können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausfallen. Für Tirol gilt folgende Zugangsvoraussetzung:
Eine (Wohn)Beihilfe wird nur an eigenberechtigte österreichische Staatsbürger sowie an im Sinne des §17a des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 gleichgestellte Personen (z.B. Unionsbürger) als Wohnungsinhaber einer geförderten Wohnung gewährt.
An andere natürliche Personen wird eine Beihilfe nur dann gewährt, wenn sie seit mindestens 5 Jahren in Tirol den Hauptwohnsitz haben.
Wie hoch die Förderung ausfällt, hängt von diversen Parametern ab. Die Regelungsdetails für Tirol gibt es hier.
Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes
Neben der Wohnbeihilfe kann auch eine Mitzinsbeihilfe beantragt werden. Folgende Anlässe müssen dafür vorliegen:
Eine wesentliche Erhöhung des Hauptmietzinses
- durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle nach Sanierungsarbeiten am Haus oder
- durch Einhebung eines Anhebungs-, Erhaltungs- oder Verbesserungsbeitrages seitens der Hauseigentümer
Die Einkommensgrenze für diese Förderung beträgt grundsätzlich 7.300 Euro im Jahr. Zusätzliche Familienangehörige oder Mieter, die in der Wohnung leben, können diese Grenze anheben. Der erste Angehörige erweitert die Grenze um 1.825 Euro und jeder weitere um jeweils 620 Euro.
Wohnbeihilfe wird über das österreichische Finanzamt (Antrag) beantragt. Der Antragsteller muss der Hauptmieter sein und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.