Viele Studenten sind in Österreich in der glücklichen Lage, keine Studiengebühren zahlen zu müssen. Da diese Kosten weg fallen, können sich zahlreiche Studenten und Studentinnen voll und ganz auf ihr Studium konzentrieren.
Trotzdem einen Nebenjob anzunehmen, besitzt aber auch ganz eigene Reize. Es wird Praxiserfahrung gesammelt und jedem Studi fällt ein mehr oder weniger sinnvoller Weg ein, das zusätzliche Kapital zu investieren. Glücklicherweise gibt es zahlreiche Jobangebote, die gern an Studenten vergeben werden. Doch bis zu welchem Einkommen dürfen Studenten dazu verdienen, damit weder die Steuerpflicht greift, noch Obergrenzen von Stipendien und Zuschüssen überschritten werden?
Einkommensgrenzen für Studenten
Einst wurde in Österreich bei der Bewertung von studentischen Einkommensgrenzen unterschieden, ob das Einkommen aus Semesterferien-Jobs oder regelmäßiger Tätigkeit einhergeht.
Diese unterschiedliche Handhabung wurde im Jahre 2002 aufgehoben. Seither werden die Einkünfte von Studenten einfach jährlich bewertet. Folgende allgemeine Grenze gilt seit Ende 2014 und demnach auch für das Jahr 2017 und bis zur nächsten Anpassung:
- Sowohl im Hinblick auf Familienbeihilfe wie auch in Bezug auf Studienbeihilfe dürfen 10.000 Euro jährlich hinzu verdient werden. Dies kling zunächst sehr einfach. Die genaue Berechnung des Einkommens ist jedoch alles andere als simpel.
- Die diversen Zuschüsse hängen meist direkt mit der Beihilfe zusammen und deshalb ist auch die gleiche Grenze gültig.
Wie wird das Einkommen für die Grenze berechnet?
Bei selbstständigen Einkünften gestaltet sich die Berechnung etwas leichter, da hier einfach der letzte Einkommenssteuerbescheid herangezogen wird. Hier müssen selbstständige Studenten nur aufpassen, dass sie eine Überschreitung nicht zu spät melden, da der letzte Bescheid theoretisch über ein Jahr alt sein kann.
Bei unselbstständiger Tätigkeit wird der Bruttobezug ohne diverse Sonderzahlungen (Familienbeihilfe) oder der Bruttobezug mit Sonderzahlungen (zB 13. und 14. Gehalt) herangezogen und von diesem der Sozialversicherungsbeitrag, Werbungskostenpauschale und Sonderausgaben abgezogen (Studienbeihilfe). Durch diese Berechnung ergibt sich die gültige Bemessungsgrundlage, welche die 10.000 Euro Grenze nicht überschreiten darf.
Achtung: Die Obergrenze kann sich beim Studieren mit Kind um 2.988 Euro pro Kind erhöhen. Es muss aber auch darauf geachtet werden, dass zusätzliche Bezüge, wie eine Waisenpension, zu den Gesamteinkünften addiert werden können. Wenn es knapp aussieht, sollte eine Beratungsstelle (z.B. ÖH) aufgesucht werden.
Abzüge, Steuern und Versicherungspflicht
Wer über ein höheres Einkommen verfügt, muss mit Abzügen rechnen, die allerdings in Anlehnung an das Einkommen vorgenommen werden. Radikale Streichungen von Zuschüssen und Beihilfen sind nicht zu erwarten, wenn das Einkommen gering über der Mindestgrenze liegt.
Schon ab einem monatlichen Einkommen von 425,70 Euro (Stand 2017) wird der Student sozialversicherungspflichtig. Bis zu dem Betrag ist der Bruttoverdienst auch gleich das Nettoeinkommen, da der Arbeitnehmer einer geringfügigen Tätigkeit nachgeht. Weder Steuern werden fällig, noch besteht eine Versicherungspflicht.
Dennoch kann sich der Student kostengünstig selbst versichern und aus den Vorteilen während seiner geringfügigen Beschäftigung Nutzen ziehen. Durch einen Beitrag von 56,74 Euro ist der Student kranken- und pensionsversichert.
Als Student sollte man darauf bedacht sein, sich an die Vorgaben zu halten, damit nicht durch eine versäumte Meldung Rückzahlungsforderungen begründet werden. Dies gilt vor allem für die Familienbeihilfe.